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Wenn’s den Nachbarn stinkt

Anwohner beschweren sich über beißenden Qualm in Radebeul. Was darf in Wohngebieten überhaupt verbrannt werden?

Von Nina Schirmer
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Dicker Rauch kommt aus einem Schornstein. Was früher gang und gäbe war, stört heute viele Nachbarn, die sich vom Geruch belästigt fühlen.
Dicker Rauch kommt aus einem Schornstein. Was früher gang und gäbe war, stört heute viele Nachbarn, die sich vom Geruch belästigt fühlen. © Symbolbild: Jan Woitas/dpa

Radebeul. Jeden Morgen um 5 Uhr wacht sie auf, weil von draußen ein unangenehmer Geruch durch die Fenster zieht. Irgendwo in der Nähe ihrer Wohnung in Radebeul-West feuert offenbar jemand einen Ofen mit Kohle, was „übelst stinkt“, schreibt die Radebeulerin bei Facebook. Auch aus anderen Stadtteilen kommen Beschwerden. „Ist hier in Serkowitz nicht anders. Dieser Gestank ist manchmal unerträglich“, antwortet eine Nutzerin. Und eine weitere schreibt: „Wenn in Zitzschewig die Kamine angefeuert werden, stinkt es auch erbärmlich.“

Früher war das Heizen mit Kohle gang und gäbe. In der kalten Jahreszeit hing der Qualmgeruch immer über den Dächern. Doch ist Kohleheizen heutzutage in dicht bebauten Wohngebieten überhaupt noch erlaubt? Was darf in Öfen und Kaminen verbrannt werden? Und was können Nachbarn tun, die sich von den Qualmwolken gestört fühlen? Die SZ hat beim Umweltamt des Landkreises nachgefragt,

Von dort heißt es, dass eine Feuerungsanlage grundsätzlich nie völlig frei von schädlichen beziehungsweise belästigenden Abgasen betrieben werden kann. Die Besitzer von Öfen und Kaminen seien aber dazu verpflichtet, nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Was in privaten Öfen verbrannt werden darf, regelt die Bundes-Immissionsschutzverordnung. Am häufigsten wird mit Erdgas, Flüssiggas, Heizöl, Kohle und naturbelassenem Holz geheizt. „Hierbei ist es wichtig, nur Brennstoffe einzusetzen, die vom Hersteller der Feuerungsanlage zugelassen sind“, teilt das Umweltamt mit. Beispielsweise seien für einen Scheitholzofen keine Holzspäne erlaubt. Und auch die zugelassenen Brennstoffe müssen bestimmte Qualitätsansprüche erfüllen. Holz etwa darf nur einen Feuchtegehalt von maximal 25 Prozent besitzen.

Und wie sieht es mit Papier wie der Zeitung von letzter Woche oder den Prospekten aus dem Briefkasten aus? Klares Verbrennverbot, sagt das Amt. „Nicht erlaubt sind andere brennbare Stoffe, die in einem Haushalt anfallen, wie Papier, Pappe, Kunststoffe, Möbelteile und so weiter.“

Normalen Rauch aus Nachbars Schornstein muss man also hinnehmen. Auch Kohle ist in Wohngebieten nach wie vor erlaubt. Wer aber das Gefühl hat, dass im Ofen nebenan noch ganz andere Dinge verbrannt werden und die Geruchsbelästigung ein zulässiges Maß übersteigt, kann sich an das Kreisumweltamt wenden. Das kann dann eingreifen. „In bewährter guter Zusammenarbeit mit dem Bezirksschornsteinfeger wird die Feuerungsanlage als Ganzes geprüft. Hierzu gehören neben der Brennstoffkontrolle auch eine Überprüfung des Ofens und der Abgaseinrichtung, dessen Zulassung, deren technischer Zustand, der Messprotokolle und so weiter.“

Stellt sich heraus, dass der Ofenbesitzer nicht zugelassene Brennstoffe verfeuert, muss er mit einem Bußgeld rechnen. In besonderen Fällen wird auch die Polizei informiert, zum Beispiel wenn gefährliche Abfälle, wie mit Holzschutzmittel behandelte Hölzer verbrannt werden.

Ansonsten ist der Bezirksschornsteinfeger für die Überwachung von Öfen verantwortlich. Die Betreiber müssen Messungen über Schadstoffgehalte, etwa Kohlenmonoxid, Stickoxide und Staub, vorlegen. Darüber und über zulässige Brennstoffe informiert der Schornsteinfeger bei der sogenannten Feuerstättenschau. Diese findet im Normalfall alle dreieinhalb Jahre statt.