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Syrer wegen Mitgliedschaft in Terrorgruppe verurteilt

Von den massiven Vorwürfen bleibt trotz einer langwierigen Beweisaufnahme am Ende nicht viel übrig. 

Von Karin Schlottmann
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Trotz der Verurteilung zu zweieinhalb Jahren Haft verzichtete das Gericht auf einen neuen Haftbefehl gegen Ahmad A.A. Die Richter sehen keine Fluchtgefahr.
Trotz der Verurteilung zu zweieinhalb Jahren Haft verzichtete das Gericht auf einen neuen Haftbefehl gegen Ahmad A.A. Die Richter sehen keine Fluchtgefahr. © Benno Löffler

Das Oberlandesgericht Dresden hat einen Syrer wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte hatte sich 2013 im Bürgerkrieg in Syrien für mindestens sechs Monate der Terrorgruppe Saraya al-Furat angeschlossen, die mit anderen Gruppierungen gegen das Assad-Regime gekämpft hatte. Von weiteren schweren Vorwürfen der Generalstaatsanwaltschaft sprach das Gericht den Mann frei. Beweise dafür, dass der Syrer persönlich an Kämpfen beteiligt war,  Ausbildungslager leitete und sich später der Terrormiliz Islamischer Staat anschloss, gebe es trotz der sieben Monate dauernden Beweisaufnahme nicht, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Fresemann am Mittwoch. 

Bereits im Sommer hatte der Staatsschutzsenat den Haftbefehl gegen den Angeklagten aufgehoben. Den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, ihn nach der Verurteilung erneut zu verhaften, lehnte das Gericht ab. Fluchtgefahr bestehe nicht, weil die Familie in Deutschland lebe. Der Syrer habe zudem bereits 16 Monate in der Untersuchungshaft gesessen und müsse nur noch 14 Monate verbüßen, sagte Fresemann. 

Das Gericht äußerte große Zweifel an der Aussage eines Belastungszeugen. Der Landsmann, der wegen eines Tötungsdeliktes in Düsseldorf verurteilt worden ist, hatte im Prozess in Dresden die Aussage verweigert. Auch ein Neffe, der dem Angeklagten Misshandlungen vorgeworfen hatte, machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. 

Fresemann sagte, ohne nachträgliche Verfolgungsermächtigung des Bundesjustizministerium hätte das Gericht den Angeklagten im Sommer freigesprochen. Die Mitgliedschaft in ausländischen Terrorgruppen ist nur strafbar, wenn die Bundesregierung ihre Zustimmung dazu erteilt hat. Im Falle des IS oder anderer bekannter dschihadistischer Organisationen ist dies unproblematisch. Für die Gruppierung, die der Angeklagte angehörte, gab es diese Ermächtigung bisher nicht. Verteidiger Ulf Israel hatte es als Willkür bezeichnet, dass die Generalstaatsanwaltschaft sich erst im Laufe des Verfahrens, als sie die IS-Mitgliedschaft nicht beweisen konnte, um eine Genehmigung der Bundesregierung bemüht hatte und ihrer Anklage verspätet eine Rechtsgrundlage verschaffte. Fresemann räumte ein, dass das Vorgehen aus Sicht des Angeklagten zweifelhaft sei. Allerdings sei die nachträgliche Ermächtigung gesetzlich möglich. Das Gericht sehe in diesem Fall keinen Akt der Willkür.